Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.   Allgemeines - Geltungsbereich - Schriftformerfordernis 
2.   Angebot - Annahme
3.   Abtretungen
4.   Preise - Zahlungsbedingungen
5.   Lieferzeit - Rechte bei Verzug
6.   Versand und Gefahrenübergang
7.   Eigentumsvorbehaltssicherung
8.   Montage-Verlegung
9.   Gewährleistung und Mängelansprüche
10. Schadensersatzansprüche
11. Verjährung
12. Gerichtsstand - Erfüllungsort
13. Salvatorische Klausel

1. Allgemeines - Geltungsbereich - Schriftformerfordernis
a) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich - auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen annehmen.
b) Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsabschluss führen und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform, einschließlich von Vereinbarungen, durch die der Vertrag nachträglich geändert wird.
c) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.

2. Angebot - Annahme
a) Sofern von uns nicht anders angegeben, sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend.
b) Der Auftraggeber ist an seine Bestellung drei Wochen vom Auftragsdatum an gerechnet gebunden.
c) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind.
d) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden.

3. Abtretungen
Wir sind berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, insbesondere an eine Bank- oder Finanzierungsgesellschaft oder einen Vorlieferanten abzutreten.

4. Preise - Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise bleiben für 3 Monate nach Vertragsschluss fest. Sollten sich bei einer Lieferzeit von mehr als 3 Monaten die maßgeblichen Kostenfaktoren (Lohn, Material, Energie, Steuern, allgemeine Geschäftskosten etc. pp.) wesentlich verändern, so sind wir berechtigt, die Preise unter Angabe des Grundes um die Höhe der tatsächlichen Kostensteigerungsquote zu erhöhen. Als wesentlich gilt eine Änderung des Nettopreises eines jeden Artikels und einer jeden Leistung von mehr als 10 %. Wir werden den Auftraggeber umgehend von den geänderten Preisen unterrichten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen das Recht, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Nachricht den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
b) Instandsetzungen und Reparaturen werden nach Material- und Zeitaufwand abgerechnet. Wird vor der Ausführung der Reparatur die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Soweit in den Kostenvoranschlägen die Preise für die einzelne Arbeitsstunde, für Material sowie die Höhe der Steuern angegeben ist, gilt für diese Positionen Ziff. 4 a). Soweit Kostenvoranschläge über die benötigte Menge von Material sowie den Zeitaufwand Aussagen treffen, sind diese Schätzungen nur verbindlich, soweit die Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten ohne unvorhersehbare Erschwernisse durchgeführt werden kann.
c) Unsere Preise gelten einschließlich Verladungskosten ab unserem Geschäftssitz. Kosten für die Verpackung und sämtliche Fracht- und Frachtnebenkosten trägt der Auftraggeber.
d) Offenkundige und jederzeit erkennbare Rechenfehler in der Addition der einzelnen Preise zu einer Rechnungsgesamtsumme berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftraggeber besteht auf die Durchführung des Vertrages zu dem rechnerisch richtigen Preis.
e) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kunde berechtigt 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum in Abzug zu bringen, ansonsten ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
f) Neukunden werden nur gegen Vorauskasse beliefert.
g) Treten beim Auftraggeber Zahlungsrückstände oder Zahlungsschwierigkeiten (Insolvenzverfahren, außergerichtliche Vergleichsverhandlung, Kreditsperrung, Scheck- und Wechselproteste usw.) auf, so werden sämtliche Forderungen (auch für die Wechsel gegeben sind) sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber uns unrichtige Angaben über seine geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere seine Geschäftsbeziehungen zu seinen Auftraggebern, gemacht hat.
h) Bei Zahlungsschwierigkeiten (vgl. Ziff. 4 f) behalten wir uns entweder den Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung erst nach Stellung einer Sicherheit unserer Wahl vor. Entsprechendes gilt bei grobem vertragswidrigen Verhalten unseres Vertragspartners.
i) Schecks, Wechsel oder die Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Wir sind zu einer Annahme nicht verpflichtet. Eine Annahme bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs.
j) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Auftraggeber auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferzeit - Rechte bei Verzug
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die schriftliche Auftragsbestätigung für unsere Lieferzeit maßgebend. Ist eine Lieferzeit nicht vereinbart, so gilt eine Frist von 3 Wochen.
b) Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung fixer Lieferfristen, Teillieferungen sind zulässig. Wird von uns ein fester Liefertermin schriftlich bestätig, so ist uns bei dessen Nichteinhaltung eine angemessene Nachfristsetzung zu gewähren, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber vom Auftrag zurücktreten kann.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
d) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
e) Wenn der Auftraggeber vom vorliegenden Vertrag zurücktritt oder seinen Vertragsverpflichtungen nicht entspricht, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und zwar, ohne dass die Möglichkeit der Geltendmachung eines tatsächlichen Schadens durch uns oder der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Auftraggeber ausgeschlossen ist, in Höhe von 25 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung, ohne dass ein konkreter Nachweis des Schadens nötig ist.
f) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Lieferverzögerungen bei unseren Lieferanten sowie Zahlungsrückstände des Auftraggebers berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung bzw. Zahlungsrückstände zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei uns selbst oder unseren Zulieferanten liegen.
g) Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, oder dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, so sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen kann keine der Parteien Schadenersatzansprüche aus dem Rücktritt herleiten. Auf die oben bezeichneten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
h) Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder wegen Nichterfüllung oder nach einem Rücktritt durch uns oder den Auftraggeber sind ausgeschlossen.

6. Versand und Gefahrenübergang
a) Versandweg und -mittel sind unserer Auswahl überlassen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis, Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde.
b) Die Gefahr des Untergangs- oder der Verschlechterung geht mit Übergabe an die den Transport ausführende Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Versendung innerhalb des Erfüllungsortes und bei Versand und Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen, gleichgültig, wer die Frachtkosten trägt. Ist die Lieferung versand- oder abholbereit, verzögert sich die Abnahme oder Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Bei schlechter Auswahl der Transportperson-, -anstalt oder Eigenausführung haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

7. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unseren jeweiligen Forderungssaldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungs-kosten - anzurechnen.
b) Der Auftraggeber darf unsere Vorbehaltsware nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck verwerten.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit an uns alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab, als die von uns gelieferte Ware betroffen ist.
d) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, auf welchen unser Eigentumsvorbehalt ruht, ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
e) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Montage-Verlegung
Die Montage oder Verlegung unserer Teile erfolgt -auch bei Beachtung unserer Montageanweisungen oder sonstigen Vorschriften von uns- durch den Auftraggeber auf seine eigene Verantwortung. Eine irgendwie geartete Haftung für Beschaffenheit oder Eigenschaften der montierten Teile übernehmen wir nicht, es sei denn, eine Beschaffenheit oder Eigenschaft wurde in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert. Dies gilt auch, wenn wir die Montage- oder Verlegeunternehmen empfohlen oder beauftragt haben.

9. Gewährleistung und Mängelansprüche
a) Für die von uns zugelieferten Gegenstände (Tragrollen, Trommeln usw.) übernehmen wir die Gewähr für die Fertigungs- und Materialfehler für die Dauer von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, längstens jedoch 18 Monate nach Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft bei Einschichtbetrieb (8 Std. täglich).
b) In die Gewährleistung sind die normalen Ausfallquoten von 1 % pro Jahr nicht einbezogen. Tragrollen-Ausfälle sind in einer jeweiligen Ausfallstatistik und Angaben der laufenden Betriebsstunden nachzuweisen.
c) Von der Gewährleistung ausgenommen sind auch der betriebsbedingte Verschleiß der Trommel-, Rollengummierung sowie die Gummiformartikel bei Stützring- und Pufferrollen.
d) Beschädigungen, die auf fahrlässige, unsachgemäße Behandlung oder Beanspruchung oder auf betriebsbedingten Verschleiß zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen. Außerdem sind fachgerechter Einbau sowie sachgemäße Lagerung Voraussetzung.
e) Ansprüche aus Folgeschäden sind ausgeschlossen.
f) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Entdeckung eines Fehlers, ist die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware sofort einzustellen.
g) Bei Lieferung bzw. frei Verwendungsstelle, sind alle eintreffenden Sendungen auf einwandfreien Zustand der Verpackungseinheiten zu prüfen. Beschädigte Verpackungen, die Mängelrügen nach sich ziehen, müssen schriftlich vom Frachtführer bestätigt worden sein.
h) Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzuhalten. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei Verlust des Gewährleistungsanspruchs an dem bemängelten Stück nichts geändert werden. Beanstandete Stücke sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden.
i) Gewähr leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche in der Weise, dass wir die Gegenstände, die uns während der Gewährleistungszeit unverzüglich als unbrauchbar oder in einem die Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigte Maße schadhaft angezeigt werden, nach unserer Wahl nachbessern oder kostenlos Ersatz liefern. Sind die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Sache jedoch nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so haben wir das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.
j) Das Recht des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
k) Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels gilt Ziff. 10.
l) Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüche berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
m) Sofern durch den Auftraggeber oder einen Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgeschäden.

10. Schadensersatzansprüche
a) Unsere Haftung auf Schadensersatz in allen Fällen, außer denen nach Ziff. 5 (Verzug), gleichgültig ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen, richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.
b) Soweit wir einen Mangel des Liefergegenstands arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
c) Weiterhin haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
d) Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist unsere Schadensersatzpflicht in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Sofern wir leicht fahrlässig eine im Rahmen des Vertrages wesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschaden grundsätzlich auf die Deckungssumme unserer Betriebs-haftpflicht /Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen die Höhe unserer Versicherungsdeckung nachzuweisen. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, sind wir verpflichtet, selbst einzutreten.
e) Des weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989.
f) Im übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Sofern sich aus obigen Absätzen b) bis e) nicht etwas anderes ergibt, haften wir daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden des Auftraggebers), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis oder dem Gesetz ergeben (wie zum Beispiel fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung) und für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der Produkthaftung gemäß § 823 BGB.

11. Verjährung
a) Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Sache verjährt in 1 Jahr ab Gefahrübergang (Ziff. 6 b), es sei denn der Auftraggeber macht Ansprüche auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels oder auf Grund einer von uns für einen längeren Zeitraum übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Sache geltend.
b) Rücktritt und Minderung wegen Mängeln der Sache sind nach § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
c) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt folgendes:
aa) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.
bb) Sie beginnt für Ansprüche wegen Mängeln der Sache mit Gefahrübergang Ziff. 6 b).
cc) Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass wir Schuldner des Anspruches sind, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 und 3 BGB.
dd) Jedoch gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für alle Ansprüche wegen groben Verschuldens, der Übernahme einer Garantie, der wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Gerichtsstand - Erfüllungsort
a) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus- und Durchführung des Auftrages ist unser Geschäftssitz, wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
c) Erfüllungsort ist unser Geschäftsitz

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen oder eine Abrede des einzelnen Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit im übrigen nicht berührt. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich in einem solchen Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit dem Vertrag erreicht werden soll, möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Falle einer Reglungslücke.